Aus gegebenem Anlass weise ich alle Hundehalter darauf hin, dass nach der § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Alzey-Land vom 08.03.2002 auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen Hunde nur angeleint geführt werden dürfen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ist es ferner verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. Nach §2 Abs. 3 müssen Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur unverzüglichen Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.

Nach §5 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 handelt ordnungswidrig, im Sinne des § 37 des Polizei - und Ordnungsbehördengesetzes wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint bzw. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern. Ebenso handelt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Ziff . 2 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt.

Weiterhin handelt nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt. Nach § 5 Abs. 4 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

Markus Pinger
Ortsbürgermeister